Seite 13 zum Vornherein nicht dieselbe Beweiskraft zuzuerkennen wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Dementsprechend wird die Krankenkasse B. ______ nicht nur aufgefordert, ihrer Pflicht, den Sachverhalt abschliessend zu klären, beförderlich, d.h. innert nützlicher Frist, nachzukommen, sondern zugleich auch bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie unter den gegebenen Umständen eine neutrale Einschätzung bei einem unabhängigen Fachexperten einzuholen haben wird.