Der Beschwerdeführer studierte in der Folge offenbar das angegebene Urteil und teilte der Krankenkasse B. ______ hierauf mit, es wundere ihn schon, dass ihm eine Kostenbeteiligung verweigert werde gestützt auf ein Urteil, das explizit in seinem Fall die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bestätige (act. 3/6 bzw. 8/6) - eine Reaktion, aus der für die Krankenkasse B. ______ somit bereits ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer eben gerade keine Parallelen zu seinem eigenen Fall sehen konnte. Erst am 3. Oktober 2014 schrieb die Krankenkasse B. ______ den Beschwerdeführer nochmals an, um ihm „die Sachlage nochmals zu erläutern“ (act. 3/9 bzw. 8/8).