Daraus lässt sich nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor als Ursache des Zahnabbruchs schliessen [...]. Da der Nachweis eines Unfallereignisses im Sinne der Unfalldefinition somit Seite 2 nicht erbracht ist, können wir uns [...] nicht an den Behandlungskosten beteiligen.“ Wenn der Beschwerdeführer noch Fragen habe, könne er sich gerne an die Beschwerdegegnerin wenden (act. 8/5).