ene Anmeldung bei der Invalidenversicherung beziehen würde. Nachdem das Schreiben vom 21. Januar 2019 rein inhaltlich gesehen ohne weiteres als Wiederanmeldung aufgefasst werden kann, spricht unter den gegebenen Umständen nichts dagegen, das diesbezüglich fälschlicherweise als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019 (IV-act. 14) als solche neue Anmeldung zum Leistungsbezug zu behandeln, dies insbesondere, nachdem der Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren aufgezeigt hat, dass auch beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall Ende Januar 2019 eine solche