Vorliegend ist von einem durchschnittlich leichten Fall auszugehen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 2‘800.20 zu entschädigen (Honorar von RA AA. von Fr. 2‘500.--, zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehrwertsteuer von 7.7%). Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.