3.6 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die Ursachen für die festgestellte Bisssenkung, welche die Folge von Erosionen bzw. Abrasionen darstellt, nicht genügend abgeklärt. Es sind ergänzende Untersuchungen angezeigt. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein externes Gutachten einzuholen. Letzteres soll sich namentlich dazu äussern, inwieweit die medikamentös bedingte Oligosialie die grundsätzlich Reflux-bedingten Zahnschäden verstärkt hat.