lich sei, mit muskulären Tests, welche Bruxismus-Aktivitäten messen könnten (act. 7.49). Diese Einschätzung war von der Versicherung B. bzw. von deren Vertrauensärzten nicht mehr in Frage gestellt worden. Zufolge der schlüssigen Ausführungen der behandelnden Zahnärztin – und da sich weitere Abklärungen ohnehin schon aufdrängen (vgl. oben lit. b) – erscheint es angezeigt, auch bezüglich der Frage eines Bruxismus bzw. damit verbundener Zahnschäden ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen. Was im Übrigen die Frage betrifft, ob der geltend gemachte Bruxismus auf psychische Gründe zurückzuführen ist, präsentieren die Akten diesbezüglich wiederum kein einheitliches Bild.