Was vorliegend die Frage nach spezifischen Bruxismusschäden betrifft, wurde von Dr. I. grundsätzlich ausführlich begründet, weshalb aufgrund der Art der Zahnschäden nicht von Bruxismusfolgen auszugehen sei. Davon abweichend steht jedoch die Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin Dr. C., welche anscheinend angegeben hatte, es seien bei der Beschwerdeführerin gewisse Bruxismus-Schäden ersichtlich. Soweit die Vorinstanz erklärte, diese rein telefonische Auskunft von Dr. C. vermöge die Beurteilung von Dr. I. nicht zu erschüttern, ist dem entgegen zu halten, dass Dr. C. offenbar gerade erklärte, dass eine abschliessende Beurteilung nur nach Vornahme weiterer ausführlicher Abklärungen mög-