In einer anschliessenden Eingabe hatte die Beschwerdeführerin dann darauf hinweisen lassen, dass laut einer telefonischen Auskunft ihrer behandelnden Zahnärztin gewisse Bruxismus-Schäden ersichtlich seien, dass jedoch für eine genauere Stellungnahme weitere Abklärungen erforderlich seien (act. 7.49). Die Versicherung B. hatte schliesslich gestützt auf die Einschätzung von Dr. I. entschieden, es könne faktisch offen bleiben, inwieweit ein Bruxismus als Folge einer psychischen Erkrankung vorliege, da ohnehin keine Bruxismusschäden nachgewiesen seien.