Seite 11 Übergang von allfälligen Abrasionen zu nicht mit Antagonisten im Kontakt stehendem Schmelz entstünden. Ebenso seien die Inzisalkanten nicht messerscharf auslaufend (act. 7.43). In einer anschliessenden Eingabe hatte die Beschwerdeführerin dann darauf hinweisen lassen, dass laut einer telefonischen Auskunft ihrer behandelnden Zahnärztin gewisse Bruxismus-Schäden ersichtlich seien, dass jedoch für eine genauere Stellungnahme weitere Abklärungen erforderlich seien (act. 7.49).