Aus medizinischer Sicht sei dabei bestätigt gewesen, dass der Bruxismus der fraglichen beschwerdeführenden Person durch deren schwere Depression verursacht worden sei (act. 7.38). In der Folge veranlasste die Versicherung B. eine Beurteilung durch ihren Vertrauensarzt Dr. I.. Dieser kam anhand der ihm vorgelegten Aufnahmen und Modellen in seiner Beurteilung zum Schluss, es seien keine typischen Bruxismusschäden ersichtlich. Es seien keine typischen ebenen Abrasionsflächen dargestellt. Auch fehlten scharfe Begrenzungen wie sie typischerweise am