7.38). In ihrer gestützt darauf ergangenen Stellungnahme hatte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ausserdem auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hingewiesen, laut welchem es sich bei Bruxismus um ein meist unbewusstes, oft nächtliches Zähneknirschen handle, welches zu Schädigungen an Zähnen und Kiefergelenken führen könne. Neben somatischen Gründen könne der Bruxismus auch psychische Ursachen haben. Aus medizinischer Sicht sei dabei bestätigt gewesen, dass der Bruxismus der fraglichen beschwerdeführenden Person durch deren schwere Depression verursacht worden sei (act. 7.38).