Seite 10 psychisch bedingt ist und ob allfällige Zahnschäden damit einhergegangen sind. Vorliegend wurde die Frage eines Bruxismus erstmals in der ursprünglichen Verfügung vom 15. Februar 2017 thematisiert. Die Versicherung B. hatte darin ausgeführt, sie gehe davon aus, dass ebenfalls ein Bruxismus (Knirschen) vorhanden sei, welcher die festgestellten Schäden verstärke (act. 7.20). Sie stützte sich dabei anscheinend auf eine Auskunft einer „Praxis J.“, laut welcher eine Michiganschiene wegen Knirschen gemacht werde (act.