Im Wesentlichen wurden dort die festgestellten Abrasionen/Erosionen mit der langjährigen Refluxerkrankung in Verbindung gebracht, und im Zusammenhang mit der Oligosialie wurde einzig ausgeführt, dass Schäden an den Zähnen mit einer guten Mundhygiene vermieden werden könnten (act. 7.9; act. 7.14). Gesamthaft erscheint der Sachverhalt in Bezug auf die erosive Entstehung der Zahnschäden nicht hinreichend abgeklärt; die angefochtene Verfügung beruht diesbezüglich auf unzureichenden medizinischen Grundlagen. c) Im Übrigen dreht sich – im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Abrasionen – der Streit darum, inwiefern bei der Versicherten ein Bruxismus besteht, bzw. ob ein solcher