Hingegen werden die Erosionen nur pauschal als Säureschäden qualifiziert, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der medikamentös bedingten Oligosialie erfolgt (act. 7.43). Schliesslich erweisen sich auch die Kurzbeurteilungen der Zahnfachstelle der Versicherung B. als zu wenig aussagekräftig. Im Wesentlichen wurden dort die festgestellten Abrasionen/Erosionen mit der langjährigen Refluxerkrankung in Verbindung gebracht, und im Zusammenhang mit der Oligosialie wurde einzig ausgeführt, dass Schäden an den Zähnen mit einer guten Mundhygiene vermieden werden könnten (act.