Auf diese Stellungnahme kann für die vorliegenden Belange nicht abgestellt werden. Im Übrigen liefern auch die weiteren von der Versicherung B. eingeholten zahnmedizinischen Stellungnahmen keine zuverlässige Antwort hinsichtlich der Frage, in welchem Masse die festgestellten Erosionen auf die Oligosialie zurückzuführen sind. Der Bericht von Dr. I. erläutert zwar eingehend, weshalb an den Zähnen der Versicherten keine Bruxismusschäden vorlägen (vgl. dazu auch nachstehend lit. c). Hingegen werden die Erosionen nur pauschal als Säureschäden qualifiziert, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der medikamentös bedingten Oligosialie erfolgt (act.