In der Folge hatte auch die Zahnfachstelle der Vorinstanz ausdrücklich vom Vorliegen der Diagnose einer Oligosialie gesprochen (act. 7.9). Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass die zur Behandlung der psychischen Erkrankung notwendige Medikation bei der Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen zu einer Oligosialie führte. Was nun die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. F. betrifft, hatte dieser im Ergebnis wie erwähnt verneint, dass die reduzierte Speichelbildung (Oligosialie) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Abrasionen und Erosionen (im Sinne einer Teilursache) verstärkt habe;