b) Von Interesse ist hier zunächst, in welchem Zusammenhang die dokumentierte Einnahme von Psychopharmaka zu sehen ist, welche zur Behandlung der psychischen Problematik bei der Versicherten eingesetzt wird. In dieser Hinsicht wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten, die medikamentöse Behandlung einer schweren psychischen Erkrankung sei Folge derselben und könne somit zu einer leistungspflichtigen zahnärztlichen Behandlung führen (vgl. z.B. BGE 128 V 66). Vorliegend ist in dem erwähnten Bericht von Dr. D. vom 10. Oktober 2016 beschrieben, die Versicherte leide seit mehr als zwei Jahrzehnten an medikamentöser Mundtrockenheit.