7 KLV, welche Bestimmung bei schweren psychischen Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion anwendbar ist. Bezogen auf die Frage nach einer schweren psychischen Erkrankung bei der Versicherten sprach deren behandelnder Psychiater Dr. D. in seinem Bericht vom 10. Oktober 2016 (act. 7.11) von einer schweren depressiven Erkrankung bzw. einer schweren therapieresistenten Zwangserkrankung, was vom psychiatrischen Vertrauensarzt der Versicherung B. Dr. H. in dessen Stellungnahme vom 5. Februar 2018 ausdrücklich anerkannt wurde (act. 11.34).