3.5 a) Fraglich und zu prüfen ist hier freilich eine Kostentragung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG i.V.m. Art. 18c Abs. 1 Ziff. 7 KLV, welche Bestimmung bei schweren psychischen Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion anwendbar ist.