17 – 19 KLV begründet. Die Versicherung B. wies in diesem Zusammenhang zutreffend auf einen Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin, in welchem eine Leistungspflicht für einen Reflux ausdrücklich verneint wurde (vgl. BGE 124 V 185). Die nämliche Schlussfolgerung wurde im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nie bestritten.