3.4 Im vorliegenden Fall besteht im Sinne der Beurteilung von Dr. F. soweit Klarheit, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Bisssenkung, welche die Folge von Erosions- bzw. Abrasionsschäden darstellt, grundsätzlich auf den einst bestehenden Reflux zurückzuführen ist, welcher im Jahr 2006 durch eine Magenbandoperation behandelt wurde; diese Einschätzung wird letztlich durch das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Parteigutachten von Dr. G. bestätigt (act.