Die Versicherte habe früher ein fast kariesfreies Gebiss gehabt und durch die nachgewiesenermassen gute Mundhygiene und regelmässigen Zaz-Kontrollen hätten trotz der medikamentös bedingten Oligosialie weitere bzw. grössere Schäden vermindert werden können. Im Übrigen handle es sich weder bei Karies noch bei Erosions- bzw. Abrasionsschäden um Erkrankungen des Zahnhalteapparates – bestehend aus Zahnfleisch, Zahnzement, Zahnfach sowie Wurzelhaut – sondern um solche des Zahnes bzw. dessen Zahnschmelzes und Zahnhartsubstanz. Dies