3.3 Der angefochtene Entscheid fusst zunächst massgeblich auf der Beurteilung des Vertrauensarztes der Versicherung B. Dr. F. . Dieser hatte sich dahingehend geäussert, gemäss den vorliegenden Unterlagen habe die Versicherte an Reflux gelitten. Die Salzsäure des Magensaftes sei dadurch in die Mundhöhle gelangt und habe so zu massiven Erosionen an den Zähnen geführt (typisch Palatinalflächen der OK Schneidezähne, Occlusalflächen der Seitenzähne), welche nicht Karies-bedingt seien.