B. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der von RA AA. vertretenen Versicherten vom 9. September 2019, mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (act. 1). Am 7. November 2019 folgte die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem erwähnten Antrag auf Beschwerdeabweisung (act. 6). Im Rahmen von Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 10 und 12). C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Seite 3 Erwägungen