Im Rahmen einer abermaligen Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs liess die Versicherte am 26. März 2018 eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters Dr. D. einreichen (act. 7.38; act. 7.39). Die Versicherung B. forderte sodann auch noch eine Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. I. an (act. 7.43), zu welcher die Versicherung E. sich am 8. April 2019 äusserte (act. 7.49). Die Versicherung B. erliess schliesslich am 5. Juli 2019 ihren Einspracheentscheid, in welchem sie an ihrer Leistungsablehnung festhielt (act. 7.51).