FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber der Versicherung B. Stellung, wobei er argumentierte, die Krankenversicherung sei leistungspflichtig für die geplante zahnärztliche Behandlung (act. 7.11). In der Folge bat die Versicherung B. ihre Zahnfachstelle um eine neuerliche Einschätzung, auf der Basis welcher sie am 12. Januar