Nach Einholen einer Beurteilung bei ihrer Zahnfachstelle teilte die Versicherung B. der Versicherten am 11. März 2016 mit, dass im vorliegenden Fall keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung bestehe, weil der Reflux nicht im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung stehe (act. 7.10). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 nahm der behandelnde Psychiater der Versicherten, Dr. D., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber der Versicherung B. Stellung, wobei er argumentierte, die Krankenversicherung sei leistungspflichtig für die geplante zahnärztliche Behandlung (act.