a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Kostengutsprache zu erteilen, für die von Dr. C. im Dezember 2015 beantragte Bisshebung/Sanierung der Seiten- sowie Frontzähne mit Kronen/Komposit und die Anfertigung einer Michiganschiene. 3. Eventualiter: Es sei ein zahnmedizinisches Gutachten bei einer unabhängigen Gutachterstelle in Auftrag zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 9. September 2019 sei abzuweisen. Sachverhalt