Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2017 verfüge. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘950.20 (inkl. Barauslagen [samt Auslagen für die bei Dr. D. eingeholte fachärztliche Beurteilung vom 26. August 2019] und Mehrwertsteuer) auszurichten.