Am 27. Oktober 2020 ging die betreffende Rechnungskopie über einen Betrag von Fr. 150.-- beim Obergericht ein. Nachdem die fachärztliche Beurteilung von Dr. D. vom 26. August 2019 bedeutenden Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hatte und wie aufgezeigt die Vorinstanz ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung dagegen nicht abschliessend nachgekommen ist, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin auf zusätzliche Erstattung dieser konkreten Auslage (Ziff. 3 Rechts-