Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich, anders als dies bezüglich der Handbeschwerden der Fall ist, jedenfalls beim jetzigen Aktenstand keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich Schulterbeschwerden ein Fallabschluss per Ende September 2017 nicht zulässig wäre. Unter diesen Umständen wäre es daher grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, einen Kausalzusammenhang zwischen weiterhin behandlungsbedürftigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 30. März 2017 nachzuweisen, sollte sie diesbezüglich erneut Leistungen von der Vorinstanz beanspruchen wollen.