a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Kausalitätsbeurteilung durch Dr. H. sei zum Vornherein nicht überzeugend, weil Dr. H. als Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Geriatrie, gar nicht kompetent sei, eine rein handchirurgische Gesundheitsstörung zu beurteilen. Ohnehin bleibe aber die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Rechtsprechung auch dann bestehen, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall aber hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadeneintritts eine unerlässliche Bedingung darstellte.