D. Gegen diesen leistungsabweisenden Einspracheentscheid richtet sich die am 5. September 2019 von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 (act. 4) beantragte der zum Verfahren beigeladene Krankenversicherer die Gutheissung dieser Beschwerde, während die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 12. Dezember 2019 eine Vernehmlassung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde einreichte (act. 7). Keine der beteiligten Parteien verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.