C. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Unterlagen dem medizinischen Dienst vorgelegt und dieser sei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerden nicht mehr mit der gesetzlich festgelegten überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Aufgrund dieser Beurteilung bestehe ab dem 1. Oktober 2017 kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (act.