4. Es sei die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Kosten der Rechtsvertretung eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu entrichten. b) der Vorinstanz: Es sei die Beschwerde vom 5. September 2019 abzuweisen. c) der Beigeladenen: Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die Vorinstanz zu verpflichten sei, auch nach dem 1. Oktober 2017 die gesetzlichen Leistungen nach UVG (insbesondere die Heilkosten) zu erbringen. Seite 2 Sachverhalt