Er ist daher mangels einer entsprechenden Rüge nicht näher zu prüfen, dies umso weniger, als hierzu auch aufgrund der Akten kein Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 80‘600.-- und einem – unter Berücksichtigung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit – Invalideneinkommen von Fr. 31‘872.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 48‘728.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 60% (zum Runden: BGE 130 V 121). Bei einem solchen Invaliditätsgrad kann eine Dreiviertelsrente zugesprochen werden (Art. 28 Abs. 2 IVG).