2.5.4 Zusammenfassend werden im Gutachten sämtliche von der IV-Stelle vorgebrachten Gründe, mit welchen sie ihr Abweichen von der im Gutachten getätigten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet, übereinstimmend mit der IV-Stelle beurteilt. Insofern liegt für die IV-Stelle kein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen vom Gutachten gebietet. Vielmehr ist auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen, in welchem schlüssig und nachvollziehbar erklärt wird, dass beim Beschwerdeführer Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Selbstbehauptungsfähigkeit beständen.