2.5.3 2.5.3.1 Hinsichtlich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“, dem Komplex „Gesundheitsschädigung“ und dem Indikator „Komorbiditäten“ brachte die IV-Stelle vor, es lägen keine erheblichen Komorbiditäten vor (act. 2.1). Im psychiatrischen Teilgutachten wies Dr. M. ______ darauf hin, dass neben der rezidivierenden depressiven Störung zusätzlich eine generalisierte Angststörung vorliege (IV-act. 64-28/49). Im bidisziplinären Gutachten wird unter dem Titel „Diagnosen“ ausgeführt, dass keine wesentlichen Wechselwirkungen der Diagnosen beständen (IV-act. 64-16/49).