Ferner fügte die IV-Stelle als weiteren Punkt hinzu, dass die Gutachter eine deutliche Beschwerdebetonung wahrgenommen hätten, insbesondere sei der Eindruck einer Übertreibung der mit der Depression verbundenen Einschränkungen entstanden. Gesamthaft sei die invalidisierende Wirkung einer mittelgradig rezidivierenden depressiven Störung auszuschliessen (act. 2.1).