In der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2019 kam die IV-Stelle – entgegen der Beurteilung ihres RAD, welcher das Gutachten als plausibel und den Gesundheitszustand psychiatrisch und kardiologisch als ausgewiesen erachtete (IV-act. 67) – zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Ressourcen, dem fehlenden Leidensdruck und der nicht erheblichen Komorbiditäten von einer Arbeitsfähigkeit von 100% für adaptierte Tätigkeiten auszugehen sei. Ferner fügte die IV-Stelle als weiteren Punkt hinzu, dass die Gutachter eine deutliche Beschwerdebetonung wahrgenommen hätten, insbesondere sei der Eindruck einer Übertreibung der mit der Depression verbundenen Einschränkungen entstanden.