Im psychiatrischen Teilgutachten wies Dr. M. ______ darauf hin, dass die erforderliche Therapieintensivierung – möglichst stationäre, mindestens aber teilstationäre psychiatrische Behandlung, ausreichend lange – noch nicht zustande gekommen sei (IVact. 64-28f/49). Im Mai/Juni 2017 meldete Dr. D. ______ den Beschwerdeführer für eine stationäre Therapie in der Klinik E. ______ an, der Beschwerdeführer lehnte in der Folge aber einen stationären Aufenthalt ab (IV-act. 69-2/14; IV-act. 75 und IV-act. 77-3/8). Ende 2017 trat der Beschwerdeführer dann doch in der Klinik C. ______ ein ambulantes integratives psychosomatisches halbtagesklinisches Behandlungsprogramm während 1 ½