56 und IV-act. 60) und das Aufgebot der SMAB AG an den Beschwerdeführer (IV-act. 62) weisen deutlich auf eine bidisziplinäre Begutachtung hin. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen rügen möchte, es hätte ein polydisziplinäres Gutachten gebraucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er das Schreiben der IV-Stelle vom 17. Februar 2017, in welcher ihm die Begutachtungsstelle, der Ort sowie der Inhalt der Abklärungen mitgeteilt wurde, nicht beanstandet hat (IV-act. 60). Ebensowenig sind Beanstandungen irgendwelcher Art während der Untersuchungen seitens des Beschwerdeführers belegt.