Im Bericht der Klinik C. ______ vom 19. Dezember 2017 über die ambulante integrative psychosomatische Behandlung vom 6. November 2017 bis 15. Dezember 2017 des Beschwerdeführers wurde über eine minime Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbilds während der Behandlung berichtet (IV-act. 88). Dr. D. ______ wies im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 auf einen stationären Gesundheitszustand und eine unveränderte Diagnose hin (IV-act. 98). 2.4 Zu prüfen sind zunächst die vom Beschwerdeführer erhobenen diversen formellen Einwände gegen das Gutachten der SMAB AG.