Herzkrankheit an sich gegen die künftige Ausübung einer körperlich schweren Arbeit. Gegen eine körperlich leichte bis gegen mittelschwere Tätigkeit sei von kardiovaskulärer Seite nichts einzuwenden (IV-act. 38f/49). 2.3.2 Gemäss dem Beschwerdeführer musste ihm 2012 ein bösartiger Hauttumor an der Stirn operativ entfernt werden (IV-act. 18-5/7).