gründet sind (134 V 231 E. 5.1). 2.2 Die IV-Stelle erachtet das Gutachten der SMAB AG grundsätzlich als regelrecht erstellt, vollständig und als verwertbar. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten – d.h. aufgrund der vorhandenen Ressourcen, dem fehlenden Leidensdruck und der nicht erheblichen Komorbiditäten – geht jedoch die IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit von 100% für adaptierte Tätigkeiten aus. Nach Ansicht der IV-Stelle liegt keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung vor.