Die Dauer der psychiatrischen Behandlung, die von den Ärzten gestellten Diagnosen und Feststellungen zum Verlauf der Beschwerden ergeben sich aus den Berichten der genannten Kliniken und es bedarf hierzu keiner weiteren Einvernahmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Gerichtsexpertise ist abzuweisen, da entgegen seiner Ansicht im Gutachten der SMAB AG die Krebserkrankung berücksichtigt, mangels Hinweisen auf aktuell bestehende Probleme aber als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit beurteilt wird (IV-act. 64-36ff/49).