b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1960 geborene A. ______ erlitt 2007 einen Herzinfarkt. 2011 musste ihm ein Hautmelanom entfernt werden. Per 31. Dezember 2014 löste A. ______ sein seit 1992 bestehendes Arbeitsverhältnis mit der B. ______, auf (IV-act. 15-2/13). Am 9. November 2015 meldete sich A. ______ wegen Depressionen, Angst und Müdigkeit – bestehend seit dem im Jahr 2007 erlittenen Herzinfarkt – bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an und beanspruchte Leistungen der Invaliden-versicherung (IV-act. 1).