Das Vorbringen ist unbegründet. Es ist kein Grund ersichtlich, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen oder gar in die Wege zu leiten, da es dem Versicherten zumutbar ist, mittels der ihm obliegenden Selbsteingliederung eine Stelle zu finden, wo er seine gutachterlich auf 100 % festgesetzte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2015 vom 18. Dezember 2015). 5. Ausgehend von der gutachterlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen.