_ schmälert letztlich deren Beweiswert, so dass sie an der diagnostischen Beurteilung der MEDAS Bern keine konkreten Zweifel erwecken zu vermögen. Die Gutachterstelle begründet in dieser Hinsicht auch ausführlich und schlüssig, weshalb beim Versicherten aktuell keine Depression und auch keine manifeste Angststörung vorliegt. Demnach seien die bestehenden affektiven Symptome und Angst in einem anderen Kontext zu verstehen und stellten kein eigenständiges Störungsbild dar.